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A. Arbeitszimmer – Betriebsausgaben und Vorsteuer

Vorbemerkung: In vielen Fällen musste sich der BFH in der letzten Zeit mit der Abzugsbeschränkung bei Arbeitszimmern beschäftigen. Eine Regelung, die trotz Typisierung der abziehbaren Aufwendungen Ausnahmen zulässt und insgesamt drei mögliche Rechtsfolgen impliziert (Abzugsverbot; Abzugsbeschränkung und voller Abzug aller Aufwendungen) ist in ihren Abgrenzungen alles andere als klar gefasst. So bedurfte es einer ganzen Reihe höchstrichterlicher Judikaten, um die Voraussetzungen dieser Vorschrift handhaben zu können. Aber das Arbeitszimmer bringt nicht nur ertragsteuerrechtliche Probleme mit sich. Hoch brisant und gestaltungsvariant ist auch die umsatzsteuerliche Seite. Hier rückt eine Entscheidung des EuGH und ihre Folgen für die deutsche Umsatzsteuer in den Blickpunkt.

I. Das häusliche Arbeitszimmer als Betätigungsmittelpunkt

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

2. Im Rahmen der dem FG obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunktes der Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunktes der Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen regelmäßig indizielle Bedeutung zu.

3. Als Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits-/Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03

Seiten 174 - 175

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.06.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2005
Veröffentlicht: 2005-06-01
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