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A. Materielle und verfahrensrechtliche Korrekturen

I. Wertansätze und formeller sowie materieller Bilanzzusammenhang

1. Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18).

2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheides, mit dem die Korrektur des Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt wurde.

3. Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sind für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr Festsetzungsverjährung ein, so ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden Jahres so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahres zutreffend angepasst worden.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 175 Abs. 1 Satz 2;
EStG § 4 Abs. 1

BFH-Urteil v. 30. 6. 2005 – IV R 11/04

Seiten 233 - 236

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2005
Veröffentlicht: 2005-11-01
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