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Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – Streitpunkte und Gestaltungsmöglichkeiten – Teil II –

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren bis zum Veranlagungszeitraum 2006 nur dann abzugsfähig, wenn

– das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. In diesem Fall waren die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe abziehbar;
– für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung waren maximal 1.250 Euro im Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr abzugsfähig;
– die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug. Abziehbar waren bei Vorliegen dieser Bedingung ebenfalls maximal 1.250 Euro.

Nach einer Neufassung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG waren die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. War der Betätigungsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, waren die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe abziehbar. Damit war der vor 2007 auf 1.250 Euro eingeschränkte Abzugsbetrag für jene Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die berufliche oder betriebliche Nutzung mehr als 50% der gesamten Erwerbstätigkeit ausmacht, ab Veranlagungszeitraum 2007 entfallen.

Seiten 172 - 177

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.06.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2011
Veröffentlicht: 2011-06-06
Dokument Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – Streitpunkte und Gestaltungsmöglichkeiten – Teil II –