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Äußerungsfrist und Umfang der Überwachungsaufgabe des Personalrats

§ 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 2 BPersVG.
§ 44d Abs. 6 SGB II.

1. Tagt der Personalrat vierzehntägig, ist eine Übereinkunft mit der Dienststellenleitung zum Beginn der Äußerungsfrist abweichend vom Eingang der Beteiligungsvorlage möglich.

2. Findet eine Auswahlentscheidung im Jobcenter unter vorhandenen Beschäftigten eines Trägers statt, sind die Auswahlunterlagen für die Entscheidung des Personalrats des Trägers über die Versetzung der ausgewählten Person und die Zuweisung der Tätigkeit im Jobcenter nicht erforderlich. Deren Anforderung hindert nicht den Ablauf der Äußerungsfrist.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.9.2020 – 62 PV 11.19 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.04.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-26
Dokument Äußerungsfrist und Umfang der Überwachungsaufgabe des Personalrats