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Aktuelle Fragen aus der Praxis der Außenprüfung

Umsatzsteuerfragen bei sog. Asset-Backed-Securities (ABS)-Transaktionen im Lichte des BMF-Schreibens vom 3.6.2004

Bis zur Entscheidung von EuGH und BFH konnte der Forderungskäufer (Factor) einen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn er das Ausfall- bzw. Bonitätsrisiko beim Gläubiger (Anschlusskunde) belässt (sog. unechtes Factoring).

Im Urteil vom 26.6.2003 hat der EuGH entschieden, dass ein Unternehmer (Factor), der Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden (Anschlusskunden) dafür eine Gebühr berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der Art. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie (Leistung im wirtschaftlichen Sinne) ausführt, so dass er die Eigenschaft eines Stpfl. hat und daher nach Art. 17 der Richtlinie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese wirtschaftliche Tätigkeit stellt auch eine Einziehung von Forderungen i. S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie dar, ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen und steuerpflichtig. Der EuGH will echtes und unechtes Factoring sowohl hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Factors als auch hinsichtlich der Steuerpflicht der Factoringleistung gleich behandelt wissen.

Mit dem Folgeurteil vom 4.9.2003 hat sich der BFH dieser Rechtsauffassung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass beim echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (Anschlusskunde) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vorliegen. Diese sind als Einzug von Forderungen i. S. von § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerpflichtig und führen nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs. Vor diesem Hintergrund sind ABS-Transaktionen auf ihre Steuerpflicht und ihre Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.

Seiten 118 - 120

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 4 / 2005
Veröffentlicht: 2005-04-01
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