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Anfechtung der Personalratswahl, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung gültig abgegebener Briefwahlstimmen

§ 17 Abs. 3, § 25 Abs. 1, Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 54 Abs. 3, Abs. 6 Sächs-PersVG.
§ 18 Abs. 1 SächsPersVWVO.

Werden bei einer Personalratswahl gültig abgegebene Briefwahlstimmen nicht berücksichtigt, so kann dies je nach den näheren Einzelfallumständen dazu führen, dass die Wahl erfolgreich angefochten werden kann ‚ – im entschiedenen Fall bejaht.

(Leitsatz aus den Gründen)

OVG Sachsen, Beschl. v. 16.1.2020 – 9 A 386/19.PL –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.09.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 9 / 2020
Veröffentlicht: 2020-08-25
Dokument Anfechtung der Personalratswahl, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung gültig abgegebener Briefwahlstimmen