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Anfechtungsrisiken aus § 135 InsO bei Austauschgeschäften mit Gesellschaftern
Praxisauswirkungen neuer BGH-Rechtsprechung

Bei Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen oder wirtschaftlich entsprechende Forderungen einem gesetzlich angeordneten Nachrang unterworfen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), der in der Insolvenz regelmäßig zu einem vollständigen Forderungsausfall führt. Flankiert wird der gesetzliche Nachrang durch das Anfechtungsrecht, das mit Insolvenzeröffnung entsteht und vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird (§ 129 Abs. 1 InsO). Die zentrale Anfechtungsvorschrift ist insoweit § 135 InsO und insbesondere dessen Abs. 1, wonach Rückzahlungen der Gesellschaft auf ein Gesellschafterdarlehen innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag anfechtbar sind. Wie sich Nachrang- und Anfechtungsrisiken unter Berücksichtigung neuer BGH-Rechtsprechung ausschließen lassen, analysiert der nachfolgende Beitrag.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2022.04.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7784
Ausgabe / Jahr: 4 / 2022
Veröffentlicht: 2022-07-01
Dokument Anfechtungsrisiken aus § 135 InsO bei Austauschgeschäften mit Gesellschaftern