• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Anpassung der ARegV-Erlösobergrenzen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Kapitalkosten für Investitionsmaßnahmen

§§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a, 5 ARegV

Es ist rechtmäßig, dass die BNetzA bei der Ermittlung der Kapitalkosten für Investitionsmaßnahmen anlässlich der Anpassung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. § 5 ARegV bezogen auf das Jahr der erstmaligen Aktivierung einer Neuanlage durch Umwandlung einer Anlage im Bau in eine Fertiganlage den Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau nicht mit dem Endbestand des Vorjahres ansetzt, sondern die vorgenommenen Umbuchungen im Jahresanfangsbestand der Anlagen im Bau abzieht.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2021 – 3 Kart 838/19 (V)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.02.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-15
Dokument Anpassung der ARegV-Erlösobergrenzen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Kapitalkosten für Investitionsmaßnahmen