Anrechnung von ausländischen Quellensteuern bei Zins- und Lizenzeinkünften
Eine Vielzahl von ausländischen Staaten nimmt bei der Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren einen Quellensteuerabzug vor, wenn der Vergütungsgläubiger Steuerausländer ist. Der Steuerabzug erfolgt zunächst auf Grundlage der jeweiligen nationalen Rechtssysteme der Quellenstaaten. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen hat die Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen ausländischen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA’s) abgeschlossen, die die Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten auf völkerrechtlicher Ebene regeln. In den DBA’s verständigen sich der Quellenstaat und die Bundesrepublik Deutschland darauf, dass der Quellensteuerabzug im ausländischen Staat der Höhe nach begrenzt ist und Deutschland als Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat einbehaltene Quellensteuer anzurechnen hat. Die Bundesrepublik Deutschland teilt sich mit dem ausländischen Quellenstaat das Besteuerungssubstrat aus Zinsen und Lizenzgebühren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-28 |