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Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze – Kapitalkostenaufschlag I

§§ 10 Abs. 6 Satz 2, 10a Abs. 7 Satz 2 ARegV

1. Für Kapitalkosten, die zwischen dem Basisjahr der dritten Regulierungsperiode und deren Beginn entstanden sind, kann kein Kapitalkostenaufschlag genehmigt werden.

2. Kalkulatorischer Eigenkapitalzinssatz für den Kapitalkostenaufschlag ist auch bei der Anwendung des § 10a Abs. 7 Satz 2 ARegV in der bis zum 21.03.2019 geltenden Fassung der für die dritte Regulierungsperiode festgesetzte Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen.

3. Bei der Bildung des Mittelwerts gemäß § 10a Abs. 6 Satz 2 ARegV ist für Netzanschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse der im jeweiligen Jahr, für das der Kapitalkostenaufschlag genehmigt wird, erwartete Betrag im Anfangsbestand dieses Jahres in voller Höhe anzusetzen.

4. Dem Netzbetreiber kann für aktivierte Anlagegüter eines konzernverbundenen Dienstleisters kein Kapitalkostenaufschlag genehmigt werden.

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 05.05.2020 – EnVR 59/19 vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v., 12.06.2019 – VI-​3 Kart 165/17 (V), ...,

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.05.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2020
Veröffentlicht: 2020-09-15
Dokument Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze – Kapitalkostenaufschlag I