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Anspruch auf Ersatz von Überspannungsschäden gegenüber der Stromnetzbetreiberin

§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG, §§ 1, 16 NAV

1. Es besteht seitens des Klägers gegenüber der Stromnetzbetreiberin kein Anspruch auf Ersatz der Überspannungsschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, da ein etwaiger Stromausfall bzw. eine Stromunterbrechung, welches zu einer Beschädigung der elektronischen Geräte des Klägers geführt haben mag, keinen Produktfehler im Sinne von § 3 Prod-HaftG darstellt. Ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität ist im Hinblick auf die Niederspannungsverordnung zwar dann anzunehmen, wenn eine Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt. Im Falle von Stromausfällen bzw. Stromunterbrechungen wird ein Produktfehler aber mit der Begründung verneint, dass ausbleibende Elektrizität kein Produkt darstellt.

2. Soweit die Schäden an den Elektrogeräten infolge einer Überspannung im Netz aufgetreten sind, ist die Haftung der Stromnetzbetreiberin jedoch wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. In der Beschädigung der Hochspannungsleitung durch einen Schiffskran liegt ein Dazwischentreten eines Dritten, mit dem üblicherweise nicht gerechnet werden muss. Dieses durch betriebsfremde Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhergesehenes Ereignis konnte die Stromnetzbetreiberin auch mit äußerster, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vermeiden.

3. Ein Haftungsausschluss ergibt sich auch daraus, dass die Stromnetzbetreiberin das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat. Das Produkt Elektrizität wird nicht bereits mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz, sondern erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht. Ausgehend davon, dass eine Überspannung an den Haushalt des Klägers weitergeleitet wurde, ist dies ohne jeglichen Willensentschluss der Netzbetreiberin geschehen, da die Überspannung aufgrund eines groben Dazwischentretens eines Dritten, dessen Verhalten zur Beschädigung der Hochspannungsleitung führte, erfolgt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

LG Essen, Urt. v. 18.01.2018 – 6 O 385/17

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.01.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 1 / 2019
Veröffentlicht: 2019-01-15
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