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Anspruch auf Netzentgeltbefreiung gemäß § 118 Abs. 6 EnWG – Netzentgeltbefreiung III

§ 118 Abs. 6 EnWG

1. Als Entgelt für den Netzzugang im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG kann nach allgemeinen Grundsätzen nur eine Leistung angesehen werden, die der Netznutzer erbringt oder die jedenfalls auf Veranlassung des Netznutzers als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Netzes erbracht wird (BGH, Beschl. v. 06.10.2015 – EnVR 32/13, RdE 2016, 65 Rn. 19 – Netzentgeltbefreiung I).

2. Diese Grundsätze gelten für den Befreiungstatbestand des § 118 Abs. 6 EnWG gleichermaßen. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Entgelte für den Netzzugang ist ebenso auszulegen wie in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EnWG.

3. Der Anspruch auf Befreiung von den Entgelten für den Netzzugang im Sinne des § 118 Abs. 6 EnWG erfasst daher nicht die gesetzlichen Umlagen, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung. Auch eine analoge Anwendung dieser Normmangels kommt mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke nicht in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion)

BGH, Beschl. v. 20.06.2017 – EnVR 24/16
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.03.2016 – VI-3 Kart 17/15 (V)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.05.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2017
Veröffentlicht: 2017-09-15
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