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Anwendungsbereich der Vergaberegeln der VO (EG) Nr. 1370/2007 im Gefolge der EuGH-Rechtsprechung

Mit Spannung ist das am 21. März 2019 ergangene Urteil des EuGH zu strittigen, auf das Gruppenprivileg gestützten Direktvergaben in NRW erwartet worden (Rechtssachen C-266/17 und C-267/17). Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH im Kern die Frage gestellt, nach welchen Vergaberegelungen die Zulässigkeit einer nicht wettbewerblichen Auftragsvergabe einer kommunalen Gebietskörperschaft an ein von ihr beherrschtes Unternehmen in Bezug auf die Erbringung von ÖPNV-Dienstleistungen mit Bussen und Straßenbahnen zu beurteilen ist. In Frage kamen entweder die Ausnahmeregelungen des allgemeinen Richtlinienvergaberechts [umgesetzt in § 108 GWB] oder die Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 („VO 1370“). Für den Fall der Bejahung der Anwendung von Art. 5 Abs. 2 VO 1370 durch den EuGH hatte das vorlegende OLG Düsseldorf Folgefragen zur Wahrnehmung des dort verankerten Gruppenprivilegs sowie dort formulierten weiteren Voraussetzungen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber gestellt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2019.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 8 / 2019
Veröffentlicht: 2019-07-30
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