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Anwendungsbereich des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung im öffentlichen Bereich
Dateibegriff führt zur praktischen Bedeutungslosigkeit

Viele Stimmen gehen davon aus, dass die künftige Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gerade auch im öffentlichen Bereich alle nationalen Datenschutzgesetze ersetzen würde. Selbst der Bundesrat sieht in dem Entwurf „eine verbindliche Vollregelung des Datenschutzes“ auch im öffentlichen Bereich. Damit stünde unter anderem „zu befürchten“, dass der Einfluss des Bundesverfassungsgerichts schwindet und der EuGH unter Umständen „das letzte Wort“ in Sachen Datenschutz hätte. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die geplante Verordnung tatsächlich im größeren Umfang überhaupt im öffentlichen Bereich in der Praxis gelten würde. Der folgende Beitrag erläutert erstmals (auch für die noch geltende Datenschutzrichtlinie), dass dies nicht der Fall ist.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.05.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 5 / 2015
Veröffentlicht: 2015-08-31
Dokument Anwendungsbereich des Entwurfs der Datenschutz-Grundverordnung im öffentlichen Bereich