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Arbeitgeber trägt bei Corona‐Schließung kein Arbeitsausfallrisiko

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona‐Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.11.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 11 / 2021
Veröffentlicht: 2021-11-10
Dokument Arbeitgeber trägt bei Corona‐Schließung kein Arbeitsausfallrisiko