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Arbeitsrecht: Arbeitszeitgestaltung/Jahresurlaub/Antragsstellung

RL 2003/88/EG

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, sofern sie dazu führt, dass der Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, die ihm nach dem Unionsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert, und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen.

Urteil des EuGH vom 6.11.2018, Rs. C-619/16 (Sebastian W. Kreuziger ./. Land Berlin) – ECLI:EU:C:2018:872 –
Anmerkung von Dr. Inga Hildebrand, Hamburg

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.04.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 4 / 2019
Veröffentlicht: 2019-04-08
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Dokument Arbeitsrecht: Arbeitszeitgestaltung/Jahresurlaub/Antragsstellung