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Auf ein Neues: Defensiver Konkurrentenschutz gegenüber der Bestimmung eines Krankenhauses nach § 116b Abs. 2 SGB V?

Nach den letzten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum defensiven Konkurrentenschutz in der vertragsärztlichen Versorgung hat es den Anschein, dass eine Anfechtungsberechtigung der Vertragsärzteschaft gegenüber der vor allem mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKVWSG) verbundenen Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung (§ 116b Abs. 2 SGB V) in weite Ferne gerückt ist. Angesichts erheblicher Konkurrenzverwerfungen, die insbesondere den Fachärzten durch die Marktöffnung drohen, könnte eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung geboten sein.

Seiten 627 - 630

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.11.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2010
Veröffentlicht: 2010-11-10
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