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Aufbewahrung der Belege und Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG
oder: die Ruhe nach dem durch Beschluss des BFH vom 16.2.2006 verursachten Sturm

Mit dem Leitsatz seines Beschlusses vom 16.2.2006, sorgte der X. Senat des Bundesfinanzhofs für Unruhe: „Bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet. Eine Regelung, dass vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen sind, enthält auch nicht § 22 UStG sowie die UStDV.“ Beschäftigt man sich mit dem zu entscheidenden Sachverhalt, gelangt man zu dem Schluss, dass auch diese Entscheidung voll auf Linie der bisherigen höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung zu diesem Thema liegt.

Seiten 239 - 241

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.08.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2009
Veröffentlicht: 2009-08-10
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Dokument Aufbewahrung der Belege und Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 EStG