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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 26.11.2010

Für Betriebsprüfungen, die nach dem 1.1.2002 beginnen, besteht für die Außenprüfung die Möglichkeit, den Datenzugriff geltend zu machen. Nach zwischenzeitlich gut eingespielter Routine werden Datenträger der Finanzbuchhaltung durch den Steuerpflichtigen „per Knopfdruck“ erstellt und dem Prüfer übergeben, der diese dann regelmäßig in der Prüfungssoftware IDEA bzw. AIS TaxAudit unter Einsatz von Prüfungsmakros aufbereitet. Komplexere Fälle – wie zum Beispiel der unmittelbare Zugriff auf SAP-Systeme – werden regelmäßig unter Einsatz sog. Fachprüfer für Datenzugriff gelöst.

Seiten 193 - 195

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.07.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2011
Veröffentlicht: 2011-06-29
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Dokument Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 26.11.2010