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Aufnahme einer erst konzipierten Fachabteilung für Geriatrie in den Krankenhausplan

§ 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KHG

1. Im Fall einer erst konzipierten Fachabteilung genügt es zum Nachweis der Leistungsfähigkeit, hinreichend konkretisierte Pläne vorzulegen, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergeben.

2. Ferner muss der Krankenhausträger nachweisen, dass er die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden ärztlichen und pflegerischen Leistungen bietet.

3. Zur Frage der Ernsthaftigkeit von geplanten dauerhaften Kooperationen mit externen Kooperationspartnern.

(redaktionelle Leitsätze)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.10.2020 – 13 A 3752/19 –
(Vorinstanz: VG Arnsberg, Urt. v. 6.8.2019 – 11 K 2659/18 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.01.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 1 / 2021
Veröffentlicht: 2021-01-01
Dokument Aufnahme einer erst konzipierten Fachabteilung für Geriatrie in den Krankenhausplan