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Aufnahme eines geriatrischen Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan

§ 1, § 6, § 8 KHG; § 7 SächsKHG

1. Zu den Voraussetzungen der Aufnahme eines lediglich konzipierten Fachkrankenhauses (hier: für Geriatrie) in den Krankenhausplan.

2. Im Falle der beantragten Aufnahme eines neuen Fachkrankenhauses ist eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG rechtlich nicht möglich, wenn im aktuellen Krankenhausplan für jedes Allgemeinkrankenhaus im Bereich der Somatik lediglich die Gesamtbettenzahl und die Versorgungsaufträge (Hauptabteilungen) ausgewiesen werden.

3. Die Unmöglichkeit einer Auswahlentscheidung führt unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG dazu, dass das neue Fachkrankenhaus im Falle der Bejahung der Bedarfsgerechtigkeit und der Leistungsfähigkeit unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Bedarfsdeckung in den Krankenhausplan aufzunehmen ist.

(amtliche Leitsätze)

Sächs. OVG, Urt. v. 21.6.2018 – 5 A 684/17 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: VG Dresden, Urt. v. 5.4.2016 – 7 K 2658/14 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.01.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 1 / 2019
Veröffentlicht: 2019-01-01
Dokument Aufnahme eines geriatrischen Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan