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Aufnahme in den Krankenhausplan bei Einsatz von Ärzten eines anderen Krankenhauses

§ 1, § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KHG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KHEntgG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BPflV § 107 Abs. 1 SGB V

1. Ein Krankenhaus kann die zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderliche personelle Leistungsfähigkeit auch mit ärztlichem Personal sicherstellen, das von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird.

2. Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf Dauer rechtlich gesichert ist.

3. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal.

(amtliche Leitsätze)

BVerwG, Urt. v. 26.02.2020 – 3 C 14.18 –
(Vorinstanzen: OVG Weimar, Urt. v. 25.11.2016 – OVG 3 KO 578/13 –; VG Gera, Urt. v. 2.7.2013 – VG 3 K 213/12 Ge –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 9 / 2020
Veröffentlicht: 2020-08-27
Dokument Aufnahme in den Krankenhausplan bei Einsatz von Ärzten eines anderen Krankenhauses