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Aufstellung und Fortentwicklung von Ergänzungsbilanzen – Teil II

Der Anteil eines Gesellschafters am „Gesamtgewinn“ einer Personengesellschaft, z. B. OHG, KG oder GbR, wird in zwei Stufen ermittelt. Die erste Stufe umfasst den im Gesetz genannten Anteil am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Grundlage für dessen Ermittlung ist die aus der Handelsbilanz abgeleitete Steuerbilanz der Gesellschaft. Auf dieser ersten Stufe ist auch das Ergebnis einer etwaigen Ergänzungsbilanz für den einzelnen Mitunternehmer zu berücksichtigen, in der Wertkorrekturen zu den Ansätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft erfasst sind. Ergänzungsbilanzen haben also keine eigenständige Bedeutung, sondern sind Teil der Gewinnermittlung einer Personengesellschaft. Die zweite Stufe der Gewinnermittlung umfasst das Ergebnis etwaiger Sonderbilanzen. Die Summe aus der Gesamthandsbilanz, den Ergänzungsbilanzen und den Sonderbilanzen wird als additive Gesamtbilanz bezeichnet. Die Gewinnermittlung in allen Bilanzen erfolgt einheitlich nach § 5 EStG.

Seiten 255 - 259

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.08.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2006
Veröffentlicht: 2006-08-01
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Dokument Aufstellung und Fortentwicklung von Ergänzungsbilanzen – Teil II