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Aus Sicht der Stiftung Datenschutz – Wie setzt man Art. 20 DSGVO am besten um?

Wäre es nicht famos, könnten die Bürgerinnen und Bürger die bei einem Unternehmen zu ihnen vorhandenen Daten einfach zu einem anderen Dienstleister mitnehmen? „Ja“, dachte sich der europäische Gesetzgeber und schuf das neue Recht auf Datenübertragbarkeit. Eigentlich müsste es „Recht auf Datenerhalt und Datenübermittlung“ heißen – denn wenn die Datensubjekte bloß verlangen könnten, dass die Daten übertragbar vorgehalten würden, wäre das neue Instrument nur in Verbindung mit dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO komplett. Tatsächlich kann aber allein aus Art. 20 DSGVO ein Erhalt der Daten oder deren Übermittlung an Dritte verlangt werden. In einem Projekt untersucht die Stiftung Datenschutz derzeit die Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung dieses ab dem kommenden Frühjahr anzuwendenden Rechts. Das erstmals neu geregelte Recht auf Datenübertragbarkeit und Datenübertragung spielte auch in dieser Zeitschrift bereits eine Rolle. In einem Workshop zum laufenden Projekt versammelte die Stiftung im September des Jahres in Berlin Fachleute aus Wissenschaft und Wirtschaft, um deren spezifische Einschätzungen kennenzulernen und um mit ihnen zu möglichen Handlungsempfehlungen zu beraten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.06.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 6 / 2017
Veröffentlicht: 2017-10-27
Dokument Aus Sicht der Stiftung Datenschutz – Wie setzt man Art. 20 DSGVO am besten um?