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Ausschreibung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen – Zwang zur Privatisierung?

Die Gesetze der einzelnen Bundesländer über die kommunale Zusammenarbeit eröffnen den Kommunen in unterschiedlicher Ausgestaltung die Möglichkeit, zur gemeinsamen Aufgabenerledigung miteinander zu kooperieren, indem sie „öffentlich-rechtliche Vereinbarungen“ oder „Zweckvereinbarungen“ (im Folgenden beide als öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bezeichnet) schließen. Im Bereich der Abfallentsorgung ist dies eine interessante Möglichkeit, eine bessere Auslastung neuer oder bereits errichteter kommunaler Abfallentsorgungsanlagen zu erreichen. Beim Einsammeln und Befördern von Abfällen können sich durch eine Zusammenarbeit ebenfalls Synergieeffekte ergeben, etwa durch eine optimale Tourenplanung für das Gesamtgebiet mehrerer Körperschaften und die gemeinsame Nutzung eines Fuhrparks.

Gebietskörperschaften können nach dem jeweiligen Landesrecht in der Regel vereinbaren, dass die Aufgabe der einen Gebietskörperschaft vollständig in die Zuständigkeit der anderen Gebietskörperschaft übergeht (sog. delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung). In einer beträchtlichen Zahl an Bundesländern besteht zusätzlich die Möglichkeit, zu vereinbaren, dass eine Gebietskörperschaft eine Aufgabe für eine andere mit durchführt, ohne dass die Aufgabe selbst und damit alle Rechte und Pflichten auf die durchführende Gebietskörperschaft übergehen (sog. mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung). Der Abschluss einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist insbesondere in den Fällen interessant, in denen die Kommune, deren Aufgabe mit erledigt werden soll, ihren Einfluss auf die Aufgabenerledigung weitgehend erhalten und ihre Zuständigkeiten nicht aus der Hand geben möchte.

Wenn zwei Gebietskörperschaften eine solche Vereinbarung treffen, liegt dieser Entscheidung in aller Regel eine ganz bewusste Auswahl des Kooperationspartners insbesondere durch die Gebietskörperschaft zugrunde, die ihre Aufgabe von der anderen durchführen lassen möchte. Sie bleibt nämlich weiterhin für die Durchführung der Aufgabe verantwortlich und muss sicherstellen, dass diese auch ordnungsgemäß erfolgt. Den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit einer anderen Gebietskörperschaft wird man einer Beauftragung privater Entsorger mitunter vorziehen, etwa weil man einer anderen Gebietskörperschaft besonderes Vertrauen entgegen bringt. Von entscheidender Bedeutung ist außerdem, dass die Gebietskörperschaft – anders als ein privates Unternehmen – nur eine Kostenerstattung und keinen Gewinnanteil für die Durchführung der Aufgabe erhält und nicht zuletzt auch keinem Insolvenzrisiko unterliegt. Interessant kann es außerdem sein, sich im Sinne einer sinnvollen Aufgabenteilung gegenseitig jeweils zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe auch für die andere Gebietskörperschaft zu verpflichten.

Seiten 503 - 507

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2004.10.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1863-9763
Ausgabe / Jahr: 10 / 2004
Veröffentlicht: 2004-10-01
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