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Außenprüfung und Strafverfahren
Erkenntnisse einer Außenprüfung als Anlass für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Nach § 152 Abs. 2 StPO ist das Finanzamt neben der Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen einer Steuerhinterziehung und anderer verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Kenntnis der Verdachtsmomente i. S. v. § 152 StPO, die ein Einschreiten der Steuerfahndung zur Folge haben, ist für den Steuerberater unabdingbar. Steuerpflichtige machen von der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige regelmäßig erst bei drohender Tatentdeckung Gebrauch. Dies trifft auf Unternehmen in gleicher Weise zu wie auf Privatpersonen. Auch wenn die Steuerfahndungsmaßnahmen den Steuerpflichtigen überraschen, so gibt es bei genauer Betrachtung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Berater einen erkennbaren Anlass.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.10.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 10 / 2022
Veröffentlicht: 2022-10-04
Dokument Außenprüfung und Strafverfahren