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B. „Zwei-Objekt-Grenze“ für Betriebsveranstaltungen

Führt ein Arbeitgeber pro Kalenderjahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten durch, so wird ab der dritten Veranstaltung Arbeitslohn zugewendet.

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

Urteil vom 16. November 2005 – VI R 68/00

Seiten 136 - 137

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.04.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 4 / 2006
Veröffentlicht: 2006-04-01
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Dokument B. „Zwei-Objekt-Grenze“ für Betriebsveranstaltungen