B2B‐Unterrichtsveranstaltungen – Internationale Steuerseminare im EuGH‐Fokus
Eine für die MICE‐Industrie und B2B‐Fortbildungsveranstalter relevante Stellungnahme der Generalanwältin beim EuGH (Eleonor Sharpston) vom 10.1.2019 nehmen wir zum Anlass, auf eine wohl bald zu erwartende Änderung der Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung hinzuweisen. Im konkreten Fall in der schwedischen Rechtssache Srf konsulterna (Az.: C‐ 647/17) ging es um ein mehrtägiges Steuerseminar eines schwedischen Berufsverbands; dieses fand von Montag bis Freitag in einem anderen EU‐Mitgliedstaat statt, wobei der Mittwoch seminarfrei war. Die Grundsatzfrage war und bleibt (jedenfalls bis der EuGH das Vorlageverfahren verbindlich entscheidet), ob sich die Leistungsortbestimmung nach dem Veranstaltungsort (Art. 53 MwStSystRL = § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) oder nach dem Sitzort des jeweiligen B2B‐Leistungsempfängers (Art. 44 MwStSystRL = § 3a Abs. 2 UStG) richten sollte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-04-09 |