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Beitragsrecht: Minderheitsgesellschafter / „Kopf und Seele“

§ 7 SGB IV

Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH, der bei dieser – ohne deren Geschäftsführer zu sein – als leitender Angestellter tätig ist, verfügt auch nach auf ihn erfolgter rechtsgeschäftlicher Übertragung der Mehrheitsstimmrechte nicht über eine Stellung in der Gesellschafterversammlung, die ihn im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einem Selbstständigen macht.

Urteil des 12. Senats des BSG vom 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R –

Anmerkung von Georg Legde, Darmstadt

Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.01.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 1 / 2017
Veröffentlicht: 2017-01-03
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Dokument Beitragsrecht: Minderheitsgesellschafter / „Kopf und Seele“