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Beobachtungspflichten des G-BA in der Rechtsprechung des BSG

Die Pflicht des Gesetzgebers zur Beobachtung der Folgen seiner Gesetze ist weitgehend anerkannt. Eine Folgenabschätzung spielt in der Gesetzgebung zuallererst vor dem Erlass einer Regelung eine wichtige Rolle. Es geht um die prognostische Einschätzung, ob sich mit der vorgesehenen Regelung die gewünschte Gestaltung der Lebensverhältnisse im Sinne des Gesetzgebers verwirklichen lässt. Diese Fragestellung erledigt sich aber regelmäßig nicht mit der Einführung des Gesetzes. Deshalb setzt nach Erlass des Gesetzes die Beobachtungspflicht des Gesetzgebers ein und zwar insbesondere dann, wenn er seine Prognose auf einer ungesicherten oder sich schnell ändernden Tatsachenbasis treffen musste oder wenn wenig Erfahrungswissen vorhanden war. Denn dann ist die Möglichkeit hoch, dass sich die prognostizierte Regelungswirkung tatsächlich nicht in der gewünschten Weise einstellt. Sind von der Regelungswirkung besonders bedeutende Rechtsgüter betroffen oder sind komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Folgen seiner Gesetzgebung ständig im Blick zu behalten, um auf der Basis neuer Erkenntnisse und Erfahrungen möglichst zeitnah nachträgliche Anpassungen vornehmen zu können.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.03.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 3 / 2019
Veröffentlicht: 2019-06-07
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Dokument Beobachtungspflichten des G-BA in der Rechtsprechung des BSG