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Berechtigung des Anlagenbetreibers zur Vornahme von Messungen des eingespeisten Stroms

§§ 3 Nrn. 26b und 26c, 21b Abs. 1, 30 EnWG, §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 EEG, § 448 Abs. 1 BGB

Der Anlagenbetreiber, der Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Verteilernetz einspeist, ist berechtigt, die Messung der eingespeisten Strommenge selbst vorzunehmen und das Ergebnis der Messung dem Netzbetreiber in einer Form zu übermitteln, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Daten zur Berechnung der Einspeisevergütung benötigt werden.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 26.02.2013 – EnVR 10/12
vorgehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2012 – 202 EnWG 8/11

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.04.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 4 / 2013
Veröffentlicht: 2013-07-19
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