Berufsaufsicht
Die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer obliegt gem. § 57 WPO der Wirtschaftsprüferkammer. Die Wirtschaftsprüferkammer untersteht der berufsstandsunabhängigen Fachaufsicht der Abschlussprüferaufsichtskommission und der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Berufsaufsicht hat sowohl präventive als auch repressive Ansätze; beide Ansätze können zu Disziplinarmaßnahmen führen. Die anlassabhängige Berufsaufsicht beinhaltet die Disziplinaraufsicht nach § 61a WPO, die Rücknahme- und Widerrufverfahren der Bestellung von Wirtschaftsprüfern und der Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Seiten 97 - 101