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Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für selbständige Unternehmensteile

§§ 40, 41 Abs. 5 EEG 2009
VGH Kassel, Urt. v. 09.01.2014 – 6 A 1999/13
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2013 – 5 K 2071/12.F

1. Ob bei einer betrieblichen Einheit oder Untereinheit ein selbständiger Unternehmensteil gegeben ist, ist anhand von Kriterien des Einzelfalls zu bestimmen, wobei als Merkmale insbesondere der Standort des Unternehmensteils und die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und die Absetzung des erzeugten Produkts an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist aber das Gesamtbild der Verhältnisse, das nach Würdigung des Einzelfalls zu bestimmen ist.

2. Das Merkmal selbständiger Teil des Unternehmens nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 kann nur für Bereiche gelten, in denen sich der erhebliche Strombedarf manifestiert.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.03.15
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 3 / 2014
Veröffentlicht: 2014-05-15
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Dokument Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für selbständige Unternehmensteile