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Besonderheiten im deutsch-schweizerischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

In der Schweiz mit ihren 26 Kantonen, und zwar den 20 Vollkantonen und 6 Halbkantonen, sind die Erbschaft- und Schenkungsteuerrechte ausschließlich Regelungsangelegenheiten der Kantone, die teilweise auch eine ergänzende Zuständigkeit ihrer Gemeinden erlauben, so wie generell in den Kantonen Luzern, Freiburg, Waadt und Graubünden (z. B. in den Städten Luzern, Freiburg (Fribourg), Lausanne und Chur). In anderen Kantonen sind die Gemeinden lediglich anteilsmäßig am Ertrag der erhobenen Erbschaft- oder Schenkungsteuern beteiligt. Durch diese Varianten gibt es naturgemäß eine Vielzahl an unterschiedlichen einschlägigen Regelungen. Der Kanton Luzern z. B. verzichtet auf „Schenkungsteuern“. Lediglich die Kantone Schwyz und Obwalden, beide nahe dem Vierwaldstättersee gelegen, haben bisher von ihrem diesbezüglichen Besteuerungsrechten noch keinen Gebrauch gemacht.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.09.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2018
Veröffentlicht: 2018-09-04
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Dokument Besonderheiten im deutsch-schweizerischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht