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Beteiligungsrecht der Hauptpersonalvertretungen bei Erlassen im Rahmen der Corona-Pandemie

§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 4 LPersVG NRW.
§ 30 Abs. 3, § 23 Abs. 1 LRiStG NRW.

Die Verpflichtung der nachgeordneten Justizbehörden durch Erlass, im Rahmen der Corona-Pandemie keine Mund-Nase-Bedeckung zu verlangen und am Eingang die Personalien der Besucher nicht aufzunehmen, stellt keine Maßnahme des Ministers dar, an der die Hauptpersonalvertretungen zu beteiligen sind.

VG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.2020 – 40 L 1521/20.PVL –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.01.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2021
Veröffentlicht: 2021-01-01
Dokument Beteiligungsrecht der Hauptpersonalvertretungen bei Erlassen im Rahmen der Corona-Pandemie