• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Inhalt der Ausgabe 04/2021

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhaltsverzeichnis

Aktuelles

Aktuelles

+++ Neue Fachempfehlung zur Persönlichen Schutzausrüstung von Feuerwehrangehörigen +++ Neue Arbeitswelten durch Corona +++ Kein Corona-Test: Mitarbeiter wurde Werkszugang verweigert +++ Neue Technische Regel: TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst +++ Auch ohne Handschuhe hygienisch: Arbeiten an Bedientheken +++ 2019 gingen weniger Beschäftigte vorzeitig in Rente +++ Betriebsärztinnen und Betriebsärzte könnten mehr als 5 Millionen Beschäftigte im Monat impfen +++ Deutschland hat einen der höchsten Gender Pay Gaps in Europa +++

Kolumne

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere nicht vor grober Fahrlässigkeit und Haftung

Schwerpunkt

Aufgaben von Brandschutzbeauftragten

Jede Person, die etwas unternimmt, muss sich vorab darum kümmern, welche Vorgaben gelten, um diese dann auch einzuhalten. Das gilt für Fahrzeuglenker ebenso wie für Unternehmer, die Produkte herstellen, lagern oder auch für Dienstleister. Die Aussage „das habe ich nicht gewusst“ hat vor Gericht keine Gültigkeit („Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“) und kann sogar strafverschärfend wirken mit der Begründung: „Das hätten Sie aber wissen müssen!“. Subsummiert: Es ist keine Bringschuld von Behörden oder anderen Institutionen, Brandschutzvorgaben an Unternehmen heranzutragen.

Interview: Künstliche Intelligenz im Brandschutz

Organisation | Arbeit | Gesundheit

Flurförderzeuge auf öffentlichen Straßen und Verkehrsräumen

Flurförderzeuge sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie erstens mit Rädern auf Flur laufen, zweitens frei lenkbar zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet sind und drittens zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind – so die Definition der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“.

Homeoffice: Wie eine gesundheitsförderliche Gestaltung gelingen kann

Während der Pandemie haben Tausende Beschäftigte via Homeoffice ihren Betrieb am Laufen gehalten. Auch künftig werden voraussichtlich deutlich mehr Beschäftigte als vor dem sogenannten Lockdown ihrer Arbeit nicht mehr nur im Betrieb, sondern auch mobil oder aus dem Homeoffice heraus nachgehen. Dafür sprechen wirtschaftliche Vorteile für Unternehmen ebenso wie eine höhere Mitarbeiterzufriedenheit durch kürzere Pendelzeiten oder bessere Möglichkeiten der Synchronisation von Arbeits- und Lebenssphären. Phänomene wie „Zoom-Müdigkeit“, überlange Arbeitszeiten und Probleme von „Nicht-abschalten-können“ im Homeoffice zeigen aber auch, dass diese Arbeitsform erhebliche Risiken für die Gesundheit der Beschäftigten mit sich bringen kann.

Unfallversicherung | Recht

Entwicklungslinien im Arbeitsschutzrecht

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7.8.1996 steht nicht nur seit Langem im Zentrum des nationalen Arbeitsschutzrechts. Es ist darüber hinaus ein vergleichsweises stabiles Gesetz, das – im Unterschied zu anderen Gesetzen einerseits und anderen Rechtsgebieten andererseits – zur Freude der Rechtsanwender nicht ständigen Änderungen unterworfen ist. Der Grund für den fehlenden Reformeifer liegt gewiss nicht zuletzt darin, dass gerade das ArbSchG von Anfang vor allem der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG (sog. Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) diente.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Untersuchungen nach Beendigung der Tätigkeit

Allgemein dient die arbeitsmedizinische Vorsorge der Früherkennung bzw. Verhinderung von arbeitsbedingten Erkrankungen. Sie wird regelhaft während der Beschäftigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt bzw. angeboten. Bei Tätigkeiten, welche arbeitsbedingte Erkrankungen mit langen Latenzzeiten verursachen können, ist es aber teilweise auch sinnhaft, die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. arbeitsmedizinische Untersuchungen auch noch eine Zeit lang nach Beendigung der Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchzuführen.

Ab welchem Mischungsverhältnis brennt Alkohol?

Arbeitsunfälle mit ungeklärter Beweislage

Wenn eine an ihrem Arbeitsplatz allein tätige Person unter ungeklärten Umständen verunglückt, fallen nach den Regeln der objektiven Beweislast die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. War also im Zeitpunkt des Unfalls die Handlungstendenz einer verunglückten Person nicht auf die versicherte Tätigkeit gerichtet, dann ist es Sache des Unfallversicherungsträgers – wenn er die Erbringung von Versicherungsleistungen ablehnen will – den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass die handelnde Person zum Unfallzeitpunkt ihre versicherte Tätigkeit durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung unterbrochen bzw. dass sich eine innere Ursache (z. B. eine Erkrankung) realisiert hatte (zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung vgl. Jung/Brose, in: Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 2. Auflage 2019, § 8 SGB VII Rn. 85–94).

Service

Marktplatz

+++ Entspannt arbeiten im Homeoffice – so geht’s +++ Konträre Luftreinigung wissenschaftlich belegt +++ Marva – wohnlicher Arbeitsstuhl mit unsichtbar integrierten ergonomischen Funktionen +++

Produkte / Dienstleistungen / Medien

Interview: Rückkehr in den Job nach einer Depression

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-03-31
 

Jetzt bestellen – für den gesamten Campus.

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/1999

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005
Jahrgang 2004
Jahrgang 2003
Jahrgang 2002
Jahrgang 2001
Jahrgang 2000
Jahrgang 1999