• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Betrieblicher Schuldzinsenabzug

Das Problem des Schuldzinsenabzugs ist sicherlich ein tägliches Praxisproblem, gleichwohl ist dieser Bereich an Kompliziertheit fast nicht mehr zu übertreffen. Richtungsweisend für die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen sind

– die Beschlüsse des BFH vom 4.7.1990 GrS 2–3/88 und vom 8.12.1997 GrS 1–2/95 zur Behandlung der Kontokorrentverbindlichkeiten sowie

– das Urteil des BFH vom 2.3.1993 VIII R 47/90 zur Aufgabe der sog. Sekundärfolgenrechtsprechung.

Die Konsequenzen dieser Rechtsprechung wurden jedoch durch § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 teilweise wieder beseitigt und durch das StBereinG sowie das StÄndG 2001 erneut geändert. Auf Grund der Definition des Begriffs der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG sind diejenigen Aufwendungen abzugsfähig, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen

– objektiv mit dem Betrieb (Betriebsvermögen) zusammenhängen und

– dem Betrieb auch subjektiv zu dienen bestimmt sind.

Folglich sind Schuldzinsen dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört.

Seiten 144 - 149

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2006.05.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2006
Veröffentlicht: 2006-05-01
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Betrieblicher Schuldzinsenabzug