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Betriebsprüfungen bei gemeinnützigen Körperschaften – Teil I –

Körperschaften, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO, gemeinnützige Zwecke) verfolgen, können die in den Einzelsteuergesetzen beschriebenen steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen, wenn sie die festgelegten Satzungszwecke mit der tatsächlichen Geschäftsführung verwirklichen und dabei die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts beachten. Insbesondere die Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fördern gemeinwohlrelevante Zwecke und nehmen insoweit wichtige Aufgaben von Staat und Gesellschaft wahr.

Es ist daher auch aus Sicht der Finanzverwaltung angebracht, das Verwaltungshandeln darauf auszurichten, dass die Existenz dieser Körperschaften gesichert wird und deren Steuerbefreiung auf Dauer erhalten bleibt. Personen, die in gemeinnützigen Körperschaften Verantwortung tragen, verfügen häufig aber nicht über die für eine geordnete Vereinsführung notwendige Kenntnisse im Gemeinnützigkeitsrecht. Nur wenige steuerbegünstigte Körperschaften beauftragen einen Steuerberater mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten. Aber auch manchem Steuerberater ist das komplizierte Ausnahmeregelwerk des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts nicht in vollem Umfang geläufig.

In Anbetracht dieser Feststellungen gehen die Finanzbehörden teilweise dazu über „betriebsnahe Veranlagungen“ bzw. Außenprüfungen auch bei gemeinnützigen Körperschaften, bei denen es angezeigt erscheint, durchzuführen. Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die einen klassischen Gewerbebetrieb führen (gewerbliche Tätigkeiten, die für sich betrachtet keine Verbindung zum gemeinnützigen Zweck der Körperschaft haben, wie etwa bei der Unterhaltung eines normalen Produktions- oder Handelsbetriebs, einer normalen Reiseagentur usw.) oder bei Sportvereinen mit ausgeprägten Profisportabteilungen könnte dies beispielsweise der Fall sein. So unterliegen beispielsweise steuerbegünstigte Körperschaften, deren Gesamteinnahmen (incl. ideeller Bereich) den Betrag von 6 Mio. Euro übersteigen, den Regelungen über Großbetriebe.

Es sind deshalb regelmäßig Anschlussprüfungen durchzuführen. Es ist daher angebracht, sich auch mit der Materie des Gemeinnützigkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt einer anstehenden Betriebsprüfung intensiver zu beschäftigen.

Seiten 89 - 94

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.04.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 4 / 2004
Veröffentlicht: 2004-04-01
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