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Bewirtungsaufwendungen im Fokus der Betriebsprüfung und im Lichte der ständigen und aktuellen BFH-Rechtsprechung

Unter den in der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG aufgeführten Betriebsausgaben, die ungeachtet ihrer Subsumierung unter diesen Begriff den steuerlichen Gewinn eines Unternehmens nicht mindern dürfen, sind nicht allein aus der historischen Rechtsentwicklung heraus, sondern durchaus auch von der Gewichtigkeit her die Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungen an den Anfang der Aufzählung gesetzt. Und in der Tat sollte dieses Prüfungsfeld nicht nur bei kleinen und mittleren Unternehmen die gebotene Beachtung finden. Gerade Prüfer von Größtbetrieben und Konzernen tun gut daran, diesem – zweifellos sehr zeit- und arbeitsaufwendigem – Bereich die größte Aufmerksamkeit zu widmen; bei den Dimensionen nämlich, die derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit der oftmals kostspieligen Öffentlichkeitsarbeit, der so genannten Kundenbindung, den vielfältigen Sponsoringmaßnahmen usw. in Unternehmen mit Milliardenumsätzen häufig erreichen, können durchaus Gewinnzurechnungen durch zu Unrecht abgezogene Betriebsausgaben in ganz erheblicher Höhe festgestellt werden.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, um die es in dieser Abhandlung allein gehen soll, sind nach der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern nur insoweit, als sie 70 v.H. der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessenen Beträge nicht übersteigen und stellen zum darüber hinausgehenden Teil nicht abziehbare Betriebsausgaben dar. Der notwendige Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen muss durch Dokumentationen geführt werden, die bestimmte, unmittelbar im Gesetz aufgeführte Angaben enthält und die Aufzeichnung muss – als zwingende materielle Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung – einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben erfolgen (§ 4 Abs. 7 EStG).

Die zu dieser gesetzlichen Vorschrift ergangenen Verwaltungsanweisungen erläutern und klären zwar einige der verwendeten oder sich aus der Rechtsanwendung ergebenden Begriffe und Vorgänge; sie sorgen aber andererseits auch, wie nicht nur die tägliche Prüfungspraxis, sondern auch die Rechtsprechung bis hin zum BFH zeigt, oftmals für Verwirrung und nicht unerhebliche Missverständnisse, die unter Umständen beträchtliche Auswirkungen haben können. Nachfolgend soll daher der Versuch unternommen werden, die Ursachen und Quellen für einige der häufigsten dieser Meinungsverschiedenheiten aufzuzeigen und einen Beitrag zu ihrer Beilegung zu leisten.

Seiten 197 - 202

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2008.07.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2008
Veröffentlicht: 2008-07-23
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