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Bilanzberichtigung – Überblick über die Rechtsprechung des BFH – Teil II –

Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, so kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG den Fehler durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung; R 15 Abs. 1 Satz 2 EStR). Eine Bilanzberichtigung kommt in Betracht, wenn ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, d. h. unzulässig ist. Ein Bilanzansatz ist unrichtig bzw. unzulässig,

– wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts verstößt oder
– wenn er gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts oder
– wenn er gegen die einkommensteuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt (R 15 Abs. 1 Satz 2 EStR).

Als Bilanzansatz im Sinne des R 15 Abs. 1 EStR gilt der Wertansatz für jedes einzelne bewertungsfähige Wirtschaftsgut bzw. jeden einzelnen Rechnungsabgrenzungsposten (R 15 Abs. 3 EStR). Wie mannigfaltig die Probleme der „Bilanzberichtigung“ sind, zeigt schon die Vielfalt der dem BFH vorgelegten Fälle. Nicht nur die unter H 15 EStH aufgeführte Rechtsprechung, sondern auch zahlreiche weitere Entscheidungen auf diesem Gebiet haben sich mit Fragen der „Bilanzberichtigung“ beschäftigt. Beim kritischen Studium der Rechtsprechung des BFH stößt man immer wieder schwerpunktmäßig insbesondere auf folgende Problemkreise:

– Bilanzberichtigung bei noch änderbaren Steuerbescheiden
– Bilanzberichtigung bei bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzungen
– Zusammenspiel zwischen Bilanzenzusammenhang und Bilanzberichtigung mit Bilanzberichtigung unter Beachtung des Bilanzenzusammenhangs und mit Bilanzberichtigung unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs
– Fragen der erfolgsneutralen oder erfolgswirksamen Gewinnberichtigung
– Bilanzberichtigung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
– Zeitpunkt und Umfang der Bilanzberichtigung bei nachträglich aufgedeckten Unterschlagungen
– Fehlerhafte Bilanz bei Änderung der Rechtsprechung.

In der Praxis der Außenprüfung kommt der „Bilanzberichtigung“ eine große Bedeutung zu. Wegen Verstößen gegen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften kommt es immer wieder zu „Bilanzberichtigungen“. In dem folgenden Überblick über die Rechtsprechung des BFH wird der entsprechende Beitrag in StBp 10/1990, 219 ff. (Teil I) und StBp 11/1990, 249 ff. (Teil II) fortgeführt.

Seiten 230 - 238

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2005.08.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2005
Veröffentlicht: 2005-08-01
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