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BMF: § 25 UStG nur auf EU‐Reiseveranstalter anwendbar!

Mit einem margensteuerlichen Paukenschlag hat das BMF am 29.1.2021 durch einen einzigen Satz die von Reiseverbänden und Veranstaltern in der EU seit Dekaden beklagte Ungleichbehandlung (sog. „TOMS & VAT Level Playing Field“) zwischen Reiseveranstaltern, die innerhalb und außerhalb der EU ansässig sind, vom Tisch gewischt. Kurz und knapp heißt es im o.g. BMF‐Schreiben: „§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.“ Die ersten Reaktionen auf das neue Rechtsverständnis von § 25 UStG reichen von „Chapeau BMF!“ über erhebliche Irritationen bis hin zur vollständigen Ablehnung – Anlass genug zur Abwägung und Einordnung in die Steuerpraxis.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.04.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 4 / 2021
Veröffentlicht: 2021-04-19
Dokument BMF: § 25 UStG nur auf EU‐Reiseveranstalter anwendbar!