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Busfernverkehre im Personenbeförderungsgesetz und in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Busfernverkehr spielt in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle. Öffentlicher Personenfernverkehr zu Land wird im Wesentlichen durch die Eisenbahn erbracht. Um diese vor Konkurrenz durch den Bus zu schützen, sind Fernbuslinien bislang nur in sehr eingeschränktem Umfang zugelassen worden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 b) Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Demnach ist eine Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die Eisenbahnen bereits erbringen.

Seiten 222 - 226

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2010.06.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 6 / 2010
Veröffentlicht: 2010-05-25
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Dokument Busfernverkehre im Personenbeförderungsgesetz und in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007