Busfernverkehre im Personenbeförderungsgesetz und in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Busfernverkehr spielt in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle. Öffentlicher Personenfernverkehr zu Land wird im Wesentlichen durch die Eisenbahn erbracht. Um diese vor Konkurrenz durch den Bus zu schützen, sind Fernbuslinien bislang nur in sehr eingeschränktem Umfang zugelassen worden. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 b) Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Demnach ist eine Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu versagen, wenn der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die Eisenbahnen bereits erbringen.
Seiten 222 - 226
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2010.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7911 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-05-25 |