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BVerfG beseitigt die Bagatellschwelle und öffnet DSGVO-Schadensersatzklagen die Tür
Wird der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zum Strafschadensersatz?

Mit dem nachfolgenden Beitrag soll eine Einordnung des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den möglichen Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Januar 2021 (Az.: 1 BvR 2853/19) gegeben werden. Kommt es zu einer Ausweitung des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO ohne jede Erheblichkeitsschwelle im Schadensbegriff, ist eine weitere Beschleunigung des Trends zu DSGVO-Schadensersatzklagen zu befürchten. Für die Praxis kann sich daraus ein erhebliches, kaum absehbares Risiko entwickeln. Wie der immaterielle Schadensersatzanspruch des Art. 82 DSGVO in das Haftungs- und Sanktionsregime der DSGVO einzuordnen ist und ob eine schrankenlose Ausweitung gar zu einer Art Strafschadensersatz führen könnte, ist Gegenstand der Betrachtung.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 3 / 2021
Veröffentlicht: 2021-04-27
Dokument BVerfG beseitigt die Bagatellschwelle und öffnet DSGVO-Schadensersatzklagen die Tür