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Das Präqualifizierungsverfahren gemäß § 126 Abs. 1a SGB V

Leistungserbringer von Hilfsmitteln haben in der letzten Jahren vermehrt Änderungen erfahren müssen, was ihre Berechtigung zur Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte betraf. Das ursprünglich öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren wurde durch ein Eignungsverfahren mit Verträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ersetzt. Nun verlangt der Gesetzgeber, dass sich sämtliche Leistungserbringer von Hilfsmitteln präqualifizieren müssen, um weiterhin als Vertragspartner von Krankenkassen zugelassen zu werden. Die Präqualifikation als unabhängige Betriebsprüfung und -bewertung, in der Bauwirtschaft bereits erfolgreich eingeführt, soll nun im Gesundheitsmarkt der Sicherung eines hohen Qualitätsanspruchs dienen.

Seiten 145 - 150

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.03.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 3 / 2010
Veröffentlicht: 2010-03-09
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