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Das Urteil des EuGH im Fall „Cadbury-Schweppes“
Der Missbrauchsbegriff des EuGH und die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung

Mit Urteil vom 12.9.2006 hat sich der EuGH erneut zu einem Problem auf dem Gebiet des Ertragsteuerrechts geäußert. Im vorliegenden Fall ging es um das Verhältnis zwischen nationalen Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung von Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern und der Niederlassungsfreiheit nach den EG Verträgen.

Geklagt hatten zwei Gesellschaften aus dem Cadbury-Schweppes Konzern mit Sitz in Großbritannien. Nach den dortigen Regeln zur Besteuerung von „Controlled Foreign Companies“ (CFC) waren Gewinne, die bei konzernabhängigen Finanzierungsgesellschaften in Irland (Sitz im IFSC) entstanden waren, der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei den Muttergesellschaften in Großbritannien hinzugerechnet und dort besteuert worden. Der Fall hatte bereits im Vorfeld große Beachtung gefunden, weil die britischen Regelungen einige Parallelen mit der deutsche Hinzurechnungsbesteuerung §§ 7 ff. AStG aufweisen.

Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Erfassung der eigentlich in Irland angefallenen Gewinne bei der britischen Körperschaftsteuer einen Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungsfreiheit darstellt, und hat dies grundsätzlich bejaht, sofern keine missbräuchliche Gestaltung zur Steuervermeidung vorliegt. Die Entscheidung hat große Resonanz erfahren, wobei eigentlich alle Kommentatoren mehr oder weniger vom Ende der Hinzurechnungsbesteuerung in der bisherigen Form ausgehen. Offensichtlich hat auch die Finanzverwaltung Handlungsbedarf gesehen und als Reaktion auf das Urteil ein Schreiben herausgegeben.

Im Folgenden werden der Urteilsfall, die Entscheidungsgründe und die Reaktionen dargestellt, sowie mögliche Auswirkungen und einige Probleme skizziert.

Seiten 357 - 361

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2007.12.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2007
Veröffentlicht: 2007-12-10
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