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Datenkorrektur der BNetzA bei fehlerhaft mitgeteilten Daten durch den Netzbetreiber

§§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, § 37 Abs. 7 Satz 2 VwVfG

Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – EnVR 45/21
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2021 – VI-3 Kart 837/19 (V)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 3 / 2023
Veröffentlicht: 2023-05-17
Dokument Datenkorrektur der BNetzA bei fehlerhaft mitgeteilten Daten durch den Netzbetreiber