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Der BFH und der gewerbliche Wertpapierhandel Anm. zum Urteil des X. Senats vom 30.7.2003

Im Urteil des X. Senats des BFH vom 20. 12. 2000, dass die zunehmende Größe der Privatvermögen dazu führe, dass sich die Anzahl der vermögensverwaltenden Rechtsakte – insbesondere bei der Pflege von Wertpapierdepots – erhöhe und dass weiter das früher bei der gebotenen Gesamtabwägung verwendete Kriterium der „büromäßigen Organisation“ angesichts der Möglichkeit, beim An- und Verkauf von Wertpapieren handelsübliche Personalcomputer und einschlägige Standard-Software einzusetzen, an Bedeutung verliere, hat der Verfasser vor einiger Zeit ein Umdenken des BFH im Hinblick auf das Problem des gewerblichen Wertpapierhandels gesehen.

Dem ist aber nicht so. Der X. Senat hat nämlich auf die Revision gegen ein Urteil des FG München vom 17.11.1998 entschieden, dass der An- und Verkauf von Wertpapieren grundsätzlich noch nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten würde, wenn die entfaltete Tätigkeit dem Bild eines „Wertpapierhandelsunternehmens“ i. S. des § 1 Abs. 3 d Satz 2 KredWG bzw. eines „Finanzunternehmens“ i. S. des § 1 Abs. 3 KredWG nicht vergleichbar sei.

Es ist nun nicht daran gedacht, das Urteil des X. Senats vom 30.7.2002, das Weber-Grellet5) dahin kommentiert hat, dass man angesichts des gewaltigen Begründungsaufwands (allein 64 „R“-Aktenzeichen) hätte annehmen können, der X. Senat habe ganz neue Erkenntnisse gewonnen, das indes nicht der Fall sei, einer kritischen Stellungnahme zu unterziehen, doch könnte es sein, dass die Methode „steter Tropfen höhlt den Stein“ vielleicht in ferner Zukunft den Anstoß doch zu einer Änderung der Rechtsprechung gibt.

Das wird jedoch sobald der Fall nicht sein, auch wenn gegen ein Urteil des FG München vom 5.2.2001, in dem dies die Auffassung vertreten hat, dass Wertpapiergeschäfte, die der Steuerpflichtige unter Einschaltung von Banken nur für sich tätige, nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreite, Revision eingelegt wurde. Dabei hatte das FG das Nichtüberschreiten der privaten Vermögensverwaltung u. a. damit begründet, dass der Kläger für die Durchführung der Wertpapiergeschäfte keine eigene Büroorganisation eingeschaltet hatte und dass in den Gewinn- und Verlustrechnungen Aufwendungen für Personal und Büros nicht enthalten seien. Es fehle an dem Einsatz von einschlägigen Erfahrungen, um einen gewerblichen Wertpapierhandel annehmen zu können, der Kläger sei von Beruf med.-techn. Assistent.

Auch wenn nach der bisherigen Rechtsprechung die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren (auch in größerem Umfang) für eigene Rechnung als private Vermögensverwaltung beurteilt wird, so kann doch nicht ohne weiteres daran vorbeigegangen werden, dass durch die Inanspruchnahme des Internet dem Privatanleger die gleichen Möglichkeiten offen stehen, die früher nur den entsprechend lizenzierten Börsenmaklern und den Wertpapierhandelsabteilungen der Banken verfügbar waren.

Seiten 331 - 334

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.11.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2004
Veröffentlicht: 2004-11-01
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