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Der Genehmigungswettbewerb unter dem Regime der VO 1370/2007

Auch mit In-Kraft-Treten der VO 1370/2007, insbesondere der weiterhin fehlenden Novellierung des PBefG, sind die wesentlichen Marktzugangsvoraussetzungen im PBefG geregelt. Insofern muss der Unternehmer, der Linienverkehr im ÖPNV betreiben will, vor der Aufnahme des Betriebs eine Genehmigung für den jeweiligen Verkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde erwirken. Der Genehmigungsantrag kann dabei auf eine Linie oder ein Linienbündel gerichtet sein. Dieses Genehmigungserfordernis stellt die Ausübung des Berufs des Verkehrsunternehmers unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dabei gilt, dass für eine Linie bzw. ein Linienbündel die Genehmigung nur einem Unternehmer erteilt werden kann und andere Unternehmer während der Dauer der Genehmigung von der Zulassung zu diesem Verkehr (weitgehend) ausgeschlossen sind. Die Entscheidung über die Versagung oder die Erteilung der beantragten Genehmigung ist daher eine Entscheidung über die Zulassung zum Beruf. Die Anforderungen an den Marktzugang sind in § 13 PBefG geregelt. § 13a PBefG kommt nach dem In-Kraft-Treten der VO 1370/2007 zum 3.12.2009 nach überwiegender Meinung der Bundesländer keine Bedeutung mehr zu und wird wohl im Rahmen der Novellierung des PBefG ersatzlos gestrichen. Der Marktzugang der dann kommerziellen (eigenwirtschaftlichen) bzw. nicht-kommerziellen (gemeinwirtschaftlichen) Verkehre wird sich zukünftig nur nach § 13 PBefG richten.

Seiten 107 - 111

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2011.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 3 / 2011
Veröffentlicht: 2011-03-01
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Dokument Der Genehmigungswettbewerb unter dem Regime der VO 1370/2007