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Der Kreuzweg zur vollständigen Barrierefreiheit im straßengebundenen ÖPNV – Teil 4

Die mit der UN-Behindertenrechtskonvention unter anderem gestellte Forderung nach vollständiger Barrierefreiheit im Bereich des öffentlichen Lebens schließt den öffentlichen Personennahverkehr selbstverständlich voll mit ein. Sie findet auf die Bundesrepublik bezogen ihren unmittelbaren Niederschlag in § 8 des 2012 konsolidierten Personenbeförderungsgesetzes. Die territoriale Umsetzung ist danach landesbezogen zu regeln. Sie soll vornehmlich über die Nahverkehrspläne erfolgen und nach aktuellem Bundesrecht am 1.1.2022 abgeschlossen sein.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7911.2015.11.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7911
Ausgabe / Jahr: 11 / 2015
Veröffentlicht: 2015-11-02
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Dokument Der Kreuzweg zur vollständigen Barrierefreiheit im straßengebundenen ÖPNV – Teil 4