Der Sturz des Schülers in den Klosterbrunnen
Regressklage der Krankenversicherung gegen Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Unfall passiert ist, und externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
Der 18jährige Gymnasiast J leistete gemeinnützige Arbeit in einem Klostergarten. Auf Weisung des „Gärtners“ (so das LG Baden-Baden) bzw. des „Hausmeisters“ (so das SG und das OLG Karlsruhe) sammelte und schredderte er Äste und war gegen 11:20 bzw. 11:30 Uhr fertig. Er blieb „entsprechend der Weisung auf dem Gelände, um die um 12:00 Uhr beginnende Mittagspause abzuwarten“.
Im Garten war ein Brunnenschacht, der mit einer 1 m hohen Mauer umgeben ist. Diese Mauer war mit einer ca. 15 m² großen Betonabdeckung versehen; in der Mitte dieser Abdeckung befand sich eine Plexiglaskuppel. Um den Beginn der Mittagspause festzustellen, betrat J gegen 11:45 Uhr diese Kuppel, weil er die Turmuhr des Klosters nur von dort sehen konnte. Er brach ein, stürzte ca. 8 m in den Brunnenschacht und verletzte sich schwer.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-01 |